Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 28 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - j) Andere Berufskosten[[1]](#articletitle_text_fn_1311247_2_1_c)

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Steuerverordnung, StV · j) Andere Berufskosten[[1]](#articletitle_text_fn_1311247_2_1_c)

1. Abziehbar sind auch die übrigen für die Berufsausübung notwendigen Berufskosten wie die Auslagen für von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber verlangte Berufswerkzeuge und Berufsinstrumente, Fachliteratur und Berufskleider (Mehrauslagen für besonderen Kleiderverschleiss).

2. Für Anschaffungen, die einen längerzeitigen Wert haben, wie Fachliteratur, Berufswerkzeug, Berufsinstrumente und Berufskleidung, ist nur die Hälfte der Anschaffungskosten abziehbar.

← § 27 Steuerverordnung, StV Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) § 30 Steuerverordnung, StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →