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§ 26 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - h) Auswärtiger Wochenaufenthalt

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
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§ 26 Steuerverordnung, StV · h) Auswärtiger Wochenaufenthalt

1. Abziehbar sind die notwendigen Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt. Sie bestehen aus den Kosten der auswärtigen Unterkunft, den Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie den Fahrkosten.

2. Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer, ein Studio oder eine Einzimmerwohnung abziehbar.

3. Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gilt § 23 sinngemäss.

4. Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss § 22.

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