§ 23 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - e) Verpflegungskosten
§ 23 Steuerverordnung, StV · e) Verpflegungskosten
1. Abziehbar sind die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung
a) wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;
b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2. Der Abzug entspricht den Pauschalansätzen gemäss der Bundesverordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer. Ein Abzug höherer Kosten ist ausgeschlossen.
3. Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin eingenommen werden kann.
4. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich die steuerpflichtige Person zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.
5. Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.