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§ 22 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - d) Fahrkosten

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
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§ 22 Steuerverordnung, StV · d) Fahrkosten

1. Abziehbar sind die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen der Wohn- und der Arbeitsstätte bis maximal 3'000 Franken.

2. Bei Benützung eines privaten Fahrzeugs sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.

3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder aus anderen Gründen objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalansätzen der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden.

4. ...

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