640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Spesenvergütungen
Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
§ 20 Steuerverordnung, StV · b) Spesenvergütungen
1. Spesenvergütungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, die ihrer Höhe nach tatsächlich angefallene berufliche Auslagen entschädigen, sind nicht steuerbar.
2. Als Spesenvergütungen bezeichnete Entschädigungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin sind im Umfang, in dem sie die tatsächlich angefallenen beruflichen Auslagen der steuerpflichtigen Person übersteigen und der Deckung privater Lebenshaltungskosten für Verpflegung, Auto, Bekleidung usw. dienen, als steuerbares Einkommen aufzurechnen.
3. Spesenvergütungen sind im Lohnausweis zu bescheinigen.