§ 2 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
§ 2 Steuerverordnung, StV
1. Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Als Betriebsstätte gelten insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Geschäftsstellen, Verkaufsstellen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.
3. Als Betriebsstätte gilt auch die ständige Vertretung im Kanton durch eine Person, die mit oder ohne fester Geschäftseinrichtung für ein im Ausland ansässiges Unternehmen tätig ist, die eine Vollmacht besitzt in dessen Namen Verträge abzuschliessen, die diese Vollmacht gewöhnlich in der Schweiz ausübt und die ihre Tätigkeit nicht auf den Einkauf von Gütern und Waren für das vertretene Unternehmen beschränkt.
4. Die Bestimmungen und Grundsätze des Bundesrechts zur Vermeidung der interkantonalen und internationalen Doppelbesteuerung bleiben vorbehalten.