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§ 19 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Grundsatz

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Ermittlung des Reineinkommens - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
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§ 19 Steuerverordnung, StV · a) Grundsatz

1. Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Wird kein Erwerbseinkommen erzielt, ist ein Abzug für Berufskosten ausgeschlossen.

2. Berufskosten sind in der Steuerperiode abziehbar, in der sie bezahlt werden.

3. Aufwendungen, welche der oder die Arbeitgebende oder eine Drittperson übernimmt, sind nicht abziehbar.

4. Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie (Lebenshaltungskosten), namentlich auch der durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand (Standesauslagen), sind nicht abziehbar.

5. Abzüge für Berufskosten stehen jedem Ehegatten entsprechend seiner beruflichen Tätigkeit zu.

6. Art, Ursache und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sind von der steuerpflichtigen Person mittels geeigneter Belege nachzuweisen.

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