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§ 17 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Einkünfte - Unterhaltsbeiträge
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§ 17 Steuerverordnung, StV

1. Als Unterhaltsbeiträge, die ein geschiedener oder getrenntlebender Ehegatte für sich oder die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, gelten die tatsächlich erhaltenen laufenden Leistungen.

2. Als Unterhaltsbeiträge steuerbar sind auch die Leistungen aus Alimentenbevorschussung im Sinne von Art. 131 und 293 ZGB.

3. Kapitalabfindungen, die der Abgeltung von Unterhaltsansprüchen dienen, sind nicht steuerbar.

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