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§ 16 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Einkünfte - Eigenmietwert
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§ 16 Steuerverordnung, StV

1. Der Eigenmietwert für selbstgenutzte Wohnliegenschaften (Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumswohnungen) berechnet sich durch Multiplikation des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft mit dem Eigenmietwertsatz. Der Eigenmietwertsatz besteht aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a der Bundesverordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 bei Beginn der Steuerperiode und einem Zuschlag von 1,75 Prozent; er beträgt höchstens 4,5 Prozent.

2. Der Eigenmietwert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus richtet sich nach den Mietzinsen, die die steuerpflichtige Person von ihren Mietern und Mieterinnen für vergleichbare Wohnungen fordert. Fehlen vergleichbare Wohnungen, ist der Eigenmietwert verhältnismässig zu ermitteln.

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