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§ 150b Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Erhebung der Handänderungssteuer
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§ 150b Steuerverordnung, StV

1. Der Vollzug des Gesetzes über die Handänderungssteuer obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der Steuerverwaltung.

2. Die Bezahlung oder Sicherstellung der Handänderungssteuer erfolgt durch Überweisung auf ein von der Steuerverwaltung angegebenes Konto des Kantons. Barzahlungen sind im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 lit. c VPG bei den Postfilialen der Schweizerischen Post AG möglich.

3. Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern betreffend die Organisation der Behörden und das Verfahren finden, soweit das Handänderungssteuergesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, auf die Erhebung der Handänderungssteuer sinngemäss Anwendung.

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