640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 150a Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen - Rekursbehörde
§ 150a Steuerverordnung, StV
1. Die Rechtsprechung über Rekurse gegen Einspracheentscheide der Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Einkommens- oder Grundstückgewinnsteuer obliegt der kantonalen Steuerrekurskommission, sofern sie in den kommunalen Steuerordnungen als Rekursinstanz bezeichnet wird.