Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 150a Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen - Rekursbehörde
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§ 150a Steuerverordnung, StV

1. Die Rechtsprechung über Rekurse gegen Einspracheentscheide der Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Einkommens- oder Grundstückgewinnsteuer obliegt der kantonalen Steuerrekurskommission, sofern sie in den kommunalen Steuerordnungen als Rekursinstanz bezeichnet wird.

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