§ 15 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - d) Einkünfte aus kollektiven Kapitalanlagen
§ 15 Steuerverordnung, StV · d) Einkünfte aus kollektiven Kapitalanlagen
1. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die ihre Erträgnisse laufend ausschütten, sind beim Anteilsinhaber oder bei der Anteilsinhaberin im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung steuerbar.
2. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die ihre Erträgnisse zurückbehalten, sind beim Anteilsinhaber oder bei der Anteilsinhaberin im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und Verbuchung beim Anlagefonds steuerbar.
3. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen des Anlagefonds erzielt werden, sind, soweit die Anteile zum Privatvermögen des Anteilsinhabers oder der Anteilsinhaberin gehören, steuerfrei.
4. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die sich aus Erträgen aus dem unbeweglichen Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ergeben, sind beim Anlagefonds oder der Anlagegesellschaft steuerbar (§ 58 Abs. 2 StG).