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§ 148 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Steuerbezug - Steuererlass - Erlassentscheid
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§ 148 Steuerverordnung, StV

1. Die Steuerverwaltung berücksichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Massgebend sind dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft.

2. Der Erlassentscheid wird der gesuchstellenden Person schriftlich mitgeteilt. Er enthält eine kurze Begründung

3. Steuererlasse über Beträge von mehr als 20'000 Franken bedürfen der Genehmigung durch das Finanzdepartement.

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