640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 146 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Steuerbezug - Steuererlass - Erlassgegenstand und Erlassgründe
§ 146 Steuerverordnung, StV
1. Ein Steuererlass kann nur für Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren oder Verfahrenskosten beantragt werden, die rechtskräftig festgesetzt und grundsätzlich noch nicht bezahlt sind.
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