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640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 146 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Steuerbezug - Steuererlass - Erlassgegenstand und Erlassgründe
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§ 146 Steuerverordnung, StV

1. Ein Steuererlass kann nur für Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren oder Verfahrenskosten beantragt werden, die rechtskräftig festgesetzt und grundsätzlich noch nicht bezahlt sind.

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