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§ 145 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Gebühren für Fristerstreckungen

Steuerbezug - Steuerzahlung - Gebühren bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuer
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§ 145 Steuerverordnung, StV · b) Gebühren für Fristerstreckungen

1. Für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Zahlung der Steuer wird eine Fristerstreckungsgebühr von 40 Franken erhoben.

2. Das erste Gesuch um Erstreckung der Frist für die Zahlung der Steuer ist gebührenfrei

a) bei den auf den allgemeinen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis zum 31. Dezember des Fälligkeitsjahres beantragt wird;

b) * bei den auf einen besonderen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern, bei der Grundstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis 60 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung beantragt wird.

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