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§ 144 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Mahn- und Inkassogebühren

Steuerbezug - Steuerzahlung - Gebühren bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuer
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§ 144 Steuerverordnung, StV · a) Mahn- und Inkassogebühren

1. Wer ohne rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch die Steuern, Zinsen, Bussen oder Gebühren nicht auf den vorgeschriebenen Zahlungstermin entrichtet, wird an den Ablauf der Frist erinnert. Diese Erinnerung ist gebührenfrei.

2. Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird die zahlungspflichtige Person gemahnt. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 40 Franken erhoben.

3. Bleiben die Mahnungen ohne Wirkung und muss gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet werden, erhebt die Steuerverwaltung für ihre Inkassomassnahmen eine Umtriebsgebühr von 50 Franken.

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