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§ 143 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Steuerbezug - Steuerzahlung - Zahlungserleichterungen
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§ 143 Steuerverordnung, StV

1. Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des gesamten oder eines Teils des geschuldeten Steuerbetrags oder in der Bewilligung von Ratenzahlungen.

2. Die Stundung oder die Zahlung in Raten befreit nicht von der Zinspflicht.

3. Gesuche um Zahlungserleichterungen sind grundsätzlich schriftlich und begründet einzureichen.

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