§ 142 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
§ 142 Steuerverordnung, StV
1. Die Verrechnungssteuer und der Steuerrückbehalt USA werden als Vorauszahlung auf den Beginn des Jahres der Fälligkeit der Einkommens- und Vermögenssteuer (Fälligkeitsjahr) angerechnet, soweit die steuerpflichtige Person im Verlaufe dieses Jahres Antrag auf ihre Rückerstattung mittels vollständig ausgefüllter Steuererklärung gestellt hat. Ansonsten erfolgt die Anrechnung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung.
2. Gemäss Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (VStA) vom 22. August 1967 werden anrechenbare ausländische Quellensteuern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkommens- und Vermögenssteuer angerechnet.
3. Die Rückerstattung bzw. Umbuchung der Verrechnungssteuer und des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA sowie des Anrechnungsbetrags der ausländischen Quellensteuern erfolgt frühestens nach Eröffnung der Veranlagungsverfügung, in der die entsprechenden steuerbelasteten Einkünfte veranlagt worden sind.