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§ 141 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Steuerbezug - Steuerzahlung - Zahlung
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§ 141 Steuerverordnung, StV

1. Die Steuern sind durch Überweisung auf ein von der Steuerverwaltung angegebenes Konto des Kantons zu bezahlen. Barzahlungen sind im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 lit. c der Postverordnung (VPG) vom 29. August 2012 bei den Postfilialen der Schweizerischen Post AG möglich. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2. Die Erbschaftssteuer ist an die kantonale Gerichtskasse zu bezahlen.

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