640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 141 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Steuerbezug - Steuerzahlung - Zahlung
§ 141 Steuerverordnung, StV
1. Die Steuern sind durch Überweisung auf ein von der Steuerverwaltung angegebenes Konto des Kantons zu bezahlen. Barzahlungen sind im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 lit. c der Postverordnung (VPG) vom 29. August 2012 bei den Postfilialen der Schweizerischen Post AG möglich. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2. Die Erbschaftssteuer ist an die kantonale Gerichtskasse zu bezahlen.