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§ 139 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Steuerbezug - Zinsausgleich - Belastungs- und Rückerstattungszins
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§ 139 Steuerverordnung, StV

1. Der Belastungszins wird auf allen nach Fälligkeit geleisteten Steuerzahlungen erhoben.

2. Der Rückerstattungszins wird auf zuviel bezogenen Steuerbeträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Veranlagung zurückzuführen sind, gewährt. Er entspricht dem Belastungszins.

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