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§ 138 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Steuerbezug - Zinsausgleich - Vergütungszins
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§ 138 Steuerverordnung, StV

1. Der Vergütungszins wird, vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen, auf Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zum Fälligkeitstermin gewährt.

2. Vorauszahlungen werden bei den periodisch geschuldeten Steuern (Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer) frühestens ab Beginn der Steuerperiode verzinst, bei den nicht periodischen Steuern (Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuer) frühestens ab Entstehung des Steueranspruchs.

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