640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 138 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Steuerbezug - Zinsausgleich - Vergütungszins
§ 138 Steuerverordnung, StV
1. Der Vergütungszins wird, vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen, auf Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zum Fälligkeitstermin gewährt.
2. Vorauszahlungen werden bei den periodisch geschuldeten Steuern (Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer) frühestens ab Beginn der Steuerperiode verzinst, bei den nicht periodischen Steuern (Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuer) frühestens ab Entstehung des Steueranspruchs.