640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 137 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Steuerbezug - Zinsausgleich - Allgemeines
§ 137 Steuerverordnung, StV
1. Der Regierungsrat legt die Sätze für den Zinsausgleich jeweils für ein Kalenderjahr fest.
2. Die Zinssätze gelten für alle Steuerbeträge und Bussen im betreffenden Kalenderjahr.
3. Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.
4. Zinseszinsen werden keine erhoben.