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§ 136 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - f) Unentgeltliche Rechtspflege

Organisation und Verfahren - Die Steuerrekurskommission - Verfahren
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§ 136 Steuerverordnung, StV · f) Unentgeltliche Rechtspflege

1. Ist die rekurrierende Partei bedürftig und erscheint ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos, kann auf Antrag hin auf die Leistung eines Kostenvorschusses oder auf die Erhebung von Verfahrensgebühren ganz oder teilweise verzichtet werden.

2. Ausserdem kann einer bedürftigen Partei, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten und ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheint, ein Anwalt oder eine Anwältin auf Kosten des Kantons beigegeben werden.

3. Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, dem Kanton die Verfahrens- und Anwaltskosten zu vergüten.

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