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§ 135 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - e) Verfahrenskosten

Organisation und Verfahren - Die Steuerrekurskommission - Verfahren
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§ 135 Steuerverordnung, StV · e) Verfahrenskosten

1. Die Festsetzung der Verfahrenskosten und der Kosten der Vertretung richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsgebühren.

2. Bei Rückzug, bei sonstiger Erledigung der Streitsache durch Abschreibungsbeschluss oder bei Eröffnung eines Entscheids ohne Begründung können die Verfahrenskosten herabgesetzt werden.

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