640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 134 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - d) Eröffnung und Ausfertigung von Entscheiden
Organisation und Verfahren - Die Steuerrekurskommission - Verfahren
§ 134 Steuerverordnung, StV · d) Eröffnung und Ausfertigung von Entscheiden
1. Die Steuerrekurskommission teilt ihren Entscheid den Parteien ohne Verzug im Dispositiv mit. In den Fällen, in denen keine Begründung des Entscheids erfolgt, weist sie die Parteien darauf hin, dass sie binnen zehn Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. In den Fällen, in denen eine schriftliche Begründung erfolgt, beginnt die Rekursfrist mit deren Zustellung zu laufen.
2. Der Entscheid der Steuerrekurskommission ist als solcher zu bezeichnen und hat Angaben über ihre Besetzung, das Dispositiv und im Falle eines begründeten Entscheids eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.