Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 134 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - d) Eröffnung und Ausfertigung von Entscheiden

Organisation und Verfahren - Die Steuerrekurskommission - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 134 Steuerverordnung, StV · d) Eröffnung und Ausfertigung von Entscheiden

1. Die Steuerrekurskommission teilt ihren Entscheid den Parteien ohne Verzug im Dispositiv mit. In den Fällen, in denen keine Begründung des Entscheids erfolgt, weist sie die Parteien darauf hin, dass sie binnen zehn Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. In den Fällen, in denen eine schriftliche Begründung erfolgt, beginnt die Rekursfrist mit deren Zustellung zu laufen.

2. Der Entscheid der Steuerrekurskommission ist als solcher zu bezeichnen und hat Angaben über ihre Besetzung, das Dispositiv und im Falle eines begründeten Entscheids eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

← § 133 Steuerverordnung, StV Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) § 135 Steuerverordnung, StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →