640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 133 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - c) Verhandlung
Organisation und Verfahren - Die Steuerrekurskommission - Verfahren
§ 133 Steuerverordnung, StV · c) Verhandlung
1. Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag eines Kommissionsmitglieds, einer Partei oder von sich aus eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. An der Verhandlung erhält jede Partei Gelegenheit, ihren Standpunkt zu erörtern und ihre Vorbringen zu ergänzen.
2. Die Steuerrekurskommission nimmt die erforderlichen Untersuchungs- und Beweismassnahmen vor. Sie kann die Steuerverwaltung um Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts ersuchen.
3. Die Steuerrekurskommission kann Zeuginnen und Zeugen einvernehmen. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten sinngemäss.
4. Die Steuerrekurskommission führt ihre Beratungen unter Ausschluss der Parteien durch.