§ 132 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Einleitung des Verfahrens, Vorbereitung der Verhandlung
§ 132 Steuerverordnung, StV · b) Einleitung des Verfahrens, Vorbereitung der Verhandlung
1. Mit dem Empfang des Rekurses ist das Rekursverfahren eingeleitet.
2. Der Präsident oder die Präsidentin bestätigt den Empfang des Rekurses und lädt die Steuerverwaltung zur Vernehmlassung und Übermittlung der Akten ein.
3. Der Präsident oder die Präsidentin kann die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels anordnen.
4. Eingaben einer Partei werden der Gegenpartei jeweils in einem Kopieexemplar zur Kenntnisnahme zugestellt.
5. Unleserliche, ungebührliche oder übermässig weitschweifige Eingaben einer Partei werden unter Androhung der Säumnisfolgen zur Verbesserung zurückgewiesen.
6. Ist der Schriftenwechsel abgeschlossen, sind die Akten vollständig und sind allfällige Untersuchungs- und Beweismassnahmen durchgeführt, werden die Rekursakten bei den Mitgliedern in Zirkulation gesetzt.