§ 131 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Prozessleitung
§ 131 Steuerverordnung, StV · a) Prozessleitung
1. Die Prozessleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission. Sie kann an ein anderes Kommissionsmitglied oder eine Kommissionssekretärin bzw. einen Kommissionssekretär übertragen werden.
2. Die Prozessleitung umfasst namentlich
a) die Prüfung der eingegangenen Rekurse und die Anordnung der Massnahmen zur Verbesserung von Mängeln,
b) die Verfügung eines Kostenvorschusses und der Entscheid über Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung,
c) die Durchführung des Schriftenwechsels,
d) die Anordnung von Beweismassnahmen,
e) die Anordnung einer mündlichen Verhandlung,
f) die Anordnung des Zirkularverfahrens,
g) die Einberufung der Kommissionssitzungen sowie die Bezeichnung der Referenten oder Referentinnen und Kommissionsmitglieder.
3. Prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für eine Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.