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§ 130 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - d) Sekretariat

Organisation und Verfahren - Die Steuerrekurskommission - Organisation
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§ 130 Steuerverordnung, StV · d) Sekretariat

1. Den Kommissionssekretären und Kommissionssekretärinnen obliegen

a) die Leitung des Sekretariats,

b) die Organisation der Sitzungen der Steuerrekurskommission,

c) die Wahrnehmung der ihnen vom Präsidenten oder von der Präsidentin delegierten Aufgaben, insbesondere die Prozessleitung bis zur Einberufung der Kommissionssitzung;

d) die Redaktion von Verfügungen, Entscheiden, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Parteien und Behörden,

e) die Protokollführung an den Kommissionssitzungen,

f) die Überwachung des Rechnungswesens.

2. Die Kommissionssekretäre und Kommissionssekretärinnen haben in den Verhandlungen beratende Stimme.

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