§ 13 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Obligationen
§ 13 Steuerverordnung, StV · b) Obligationen
1. Bei Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung sind die in Form periodischer Zinsen erzielten Einkünfte bei ihrer Fälligkeit steuerbar. Die in Form einmaliger Entschädigungen (Emissionsdisagio, Rückzahlungsagio) erzielten Einkünfte sind im Zeitpunkt der Rückzahlung der Obligation als Einkommen steuerbar. Nicht steuerbar ist der vom Erwerber oder von der Erwerberin bei Veräusserung der Obligation bezahlte Preis für die noch nicht fälligen Zinsen (Marchzinsen).
2. Bei Obligationen mit überwiegender oder ausschliesslicher Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen) ist der Differenzbetrag zwischen dem Gestehungspreis und dem Veräusserungspreis oder Rückzahlungsbetrag im Zeitpunkt der Veräusserung oder Rückzahlung der Obligation als Einkommen steuerbar. Allfällige periodische Zinsen sind im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit steuerbar.