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§ 129 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - c) Präsidium

Organisation und Verfahren - Die Steuerrekurskommission - Organisation
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§ 129 Steuerverordnung, StV · c) Präsidium

1. Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt

a) die Leitung der Steuerrekurskommission,

b) die Verantwortung für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Steuerrekurskommission,

c) die Vertretung der Steuerrekurskommission nach aussen,

d) die Prozessleitung,

e) die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat über die Amtstätigkeit der Steuerrekurskommission.

2. Über die Abschreibung des Verfahrens, Nichteintreten, Stundungsoder Steuererlassgesuche und offensichtlich abzuweisende oder gutzuheissende Rekurse entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied der Steuerrekurskommission als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.

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