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§ 128 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Entscheidfindung

Organisation und Verfahren - Die Steuerrekurskommission - Organisation
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§ 128 Steuerverordnung, StV · b) Entscheidfindung

1. Die Steuerrekurskommission trifft ihre Entscheide grundsätzlich in Fünferbesetzung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2. Die Steuerrekurskommission fällt ihre Entscheide mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt das vorsitzende Mitglied den Stichentscheid.

3. Die Steuerrekurskommission kann auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt oder wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

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