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§ 127 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Wahl der Mitglieder und Angestellten

Organisation und Verfahren - Die Steuerrekurskommission - Organisation
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§ 127 Steuerverordnung, StV · a) Wahl der Mitglieder und Angestellten

1. Der Präsident oder die Präsidentin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden vom Regierungsrat jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

2. Die Steuerrekurskommission bestimmt die Kommissionssekretäre oder Kommisionssekretärinnen. Die Anstellung erfolgt nach den Vorschriften für das Staatspersonal.

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