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§ 126 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Weitere Verfahren - Inventarverfahren
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§ 126 Steuerverordnung, StV

1. Für die Inventaraufnahme und das Inventarverfahren findet, soweit das kantonale Recht keine abweichenden Vorschriften enthält, die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer sinngemässe Anwendung.

2. Das Inventar beschränkt sich, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nicht im Kanton hatte, auf das im Kanton steuerbare Vermögen.

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