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§ 125 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - b) Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

Organisation und Verfahren - Weitere Verfahren - Änderung von Verfügungen und Entscheiden
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§ 125 Steuerverordnung, StV · b) Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

1. Ist eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid wegen eines Revisions- oder eines Nachsteuergrundes abzuändern, so können nicht nur die mit diesem Grund in direktem Zusammenhang stehenden Einkommens- oder Vermögensbestandteile neu festgelegt werden, sondern sämtliche Faktoren der von der Änderung betroffenen Steuer.

2. Ein Revisionsbegehren hat folgende Angaben zu enthalten

a) die genaue Bezeichnung der Revisionsgründe;

b) den Zeitpunkt, in welchem die gesuchstellende Person Kenntnis der Revisionsgründe erhielt;

c) einen Antrag, inwieweit die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid abzuändern oder aufzuheben sei;

d) die erforderlichen Beweismittel oder deren Bezeichnung.

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