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§ 124 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Änderung noch nicht rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

Organisation und Verfahren - Weitere Verfahren - Änderung von Verfügungen und Entscheiden
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§ 124 Steuerverordnung, StV · a) Änderung noch nicht rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

1. Die Steuerverwaltung kann, solange die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist, auf eine Verfügung zurückkommen, wenn sie sich als fehlerhaft erweist.

2. Kommt die Steuerverwaltung auf ihre Verfügung zurück, so hat sie der steuerpflichtigen Person hievon noch während der Einsprachefrist Mitteilung zu machen.

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