§ 122 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
§ 122 Steuerverordnung, StV
1. Gesuche um Gewährung der Steuerbefreiung für juristische Personen sind zusammen mit den Statuten oder der Stiftungsurkunde, mit allfälligen Reglementen und, soweit bereits vorhanden, mit dem Jahresbericht und der Jahresrechnung einzureichen.
2. Die Anerkennung der Steuerbefreiung wird in Form eines schriftlichen Bescheids mitgeteilt, eine Ablehnung mittels einer einsprachefähigen Verfügung.
3. Die Steuerbefreiung entbindet die juristische Person nicht von ihren Mitwirkungspflichten. Sie hat anstelle der Steuererklärung alle zwei Jahre einen Fragebogen und die entsprechenden Jahresrechnungen einzureichen. Änderungen der Statuten und Reglemente sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Die Vorschriften über die Abgabe der Steuererklärung und das Veranlagungsverfahren gelten sinngemäss.
4. Die Steuerbefreiung kann für jede Steuerperiode neu überprüft werden. Sie dauert stillschweigend fort, wenn sie von der Steuerverwaltung nicht innerhalb eines Jahres seit Abgabe des vollständig ausgefüllten Fragebogens mittels schriftlicher Verfügung aufgehoben wird.
5. Die Steuerbefreiung wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind. Die Aufhebung gilt für die Steuerperioden, für die der Fragebogen nicht oder vor nicht länger als einem Jahr abgegeben worden ist. Die Aufhebung gilt rückwirkend für frühere Steuerperioden, wenn die Verhältnisse, die zur Steuerbefreiung berechtigten, dahingefallen sind und dies der Steuerverwaltung verschwiegen worden ist. Die Durchführung eines Nachsteuer- oder Strafverfahrens bleibt vorbehalten.