§ 121 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
§ 121 Steuerverordnung, StV · Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1. Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer nicht in der Schweiz ansässigen Schuldnerin bzw. einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Sie wird jedoch im Kanton an der Quelle besteuert, wenn
a) die Vergütung der Leistung von einer im Kanton gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers getragen wird;
b) eine Arbeitnehmendenentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz im Kanton als faktische Arbeitgeberin bzw. faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist; oder
c) eine ausländische Personalverleiherin bzw. ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989 Personal an einen Einsatzbetrieb im Kanton verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.