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§ 120b Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Erhebung der Quellensteuer im internationalen Verhältnis
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§ 120b Steuerverordnung, StV · Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

1. Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach § 99 des Gesetzes. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

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