640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 120b Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Erhebung der Quellensteuer im internationalen Verhältnis
§ 120b Steuerverordnung, StV · Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
1. Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach § 99 des Gesetzes. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.