Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 120a Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge

Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Erhebung der Quellensteuer im internationalen Verhältnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 120a Steuerverordnung, StV · Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge

1. Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach § 100 des Gesetzes unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer. Der Tarif richtet sich nach § 39 des Gesetzes.

2. Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung

a) innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der Steuerverwaltung stellt und

b) dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach

1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und

2. die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.

← § 120 Steuerverordnung, StV Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) § 120b Steuerverordnung, StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →