640.110
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CH-BS
§ 120 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge
Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Erhebung der Quellensteuer im internationalen Verhältnis
§ 120 Steuerverordnung, StV · Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge
1. Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach § 100 des Gesetzes der Quellensteuer.
2. Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.
3. ...