Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 120 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge

Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Erhebung der Quellensteuer im internationalen Verhältnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 120 Steuerverordnung, StV · Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge

1. Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach § 100 des Gesetzes der Quellensteuer.

2. Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

3. ...

← § 116 Steuerverordnung, StV Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) § 120a Steuerverordnung, StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →