Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Grundsatz

Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Einkünfte - Einkünfte aus beweglichem Privatvermögen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Steuerverordnung, StV · a) Grundsatz

1. Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die der steuerpflichtigen Person namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen und die keine Rückzahlungen bestehender Kapitalguthaben oder Kapitalanteile bilden.

2. Die Einkünfte aus beweglichem Vermögen werden dem Einkommen der Steuerperiode zugerechnet, in der sie fällig werden.

← § 10 Steuerverordnung, StV Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) § 13 Steuerverordnung, StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →