640.110
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CH-BS
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) - a) Grundsatz
Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Die Einkommenssteuer - Einkünfte - Einkünfte aus beweglichem Privatvermögen
§ 12 Steuerverordnung, StV · a) Grundsatz
1. Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die der steuerpflichtigen Person namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen und die keine Rückzahlungen bestehender Kapitalguthaben oder Kapitalanteile bilden.
2. Die Einkünfte aus beweglichem Vermögen werden dem Einkommen der Steuerperiode zugerechnet, in der sie fällig werden.