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§ 116 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Erhebung der Quellensteuer im Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen
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§ 116 Steuerverordnung, StV

1. Gemäss § 228 Abs. 3 StG wird die Quellensteuer allein vom Kanton erhoben. Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung hat alle Steuerabzüge an den Kanton nach dessen Tarifen und Weisungen vorzunehmen, auch wenn er bzw. sie oder die steuerpflichtige Person das Steuerdomizil in einer der Gemeinden Bettingen oder Riehen hat.

2. ...

3. Die den Gemeinden Bettingen und Riehen nach Massgabe von § 228 Abs. 3 StG sowie von vorgenanntem Abs. 2 zustehenden Anteile an der Quellensteuer werden ihnen von der Steuerverwaltung periodisch überwiesen. Die Überweisungen erfolgen zinslos.

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