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640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 115 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Sicherstellung
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§ 115 Steuerverordnung, StV

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann auf Antrag der Steuerverwaltung bei der Erteilung von Bewilligungen für Darbietungen von Künstlern, Künstlerinnen, Sportlern, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen vom Veranstalter oder von der Veranstalterin Sicherstellung der Quellensteuer verlangen.

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