Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 114 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Bezugsprovision
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 114 Steuerverordnung, StV

1. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für ihre bzw. seine Mitwirkung eine Bezugsprovision in Höhe von 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages.

2. Die Steuerverwaltung kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.

← § 113 Steuerverordnung, StV Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV) § 114a Steuerverordnung, StV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →