640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 114 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Bezugsprovision
§ 114 Steuerverordnung, StV
1. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für ihre bzw. seine Mitwirkung eine Bezugsprovision in Höhe von 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages.
2. Die Steuerverwaltung kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.