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§ 113 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Bezugsminima
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§ 113 Steuerverordnung, StV

1. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als

a) 300 Franken (insgesamt pro Schuldner oder Schuldnerin der steuerbaren Leistung) bei Künstlern, Künstlerinnen, Sportlern, Sportlerinnen, Referenten und Referentinnen;

b) 300 Franken im Kalenderjahr bei Mitgliedern der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen;

c) 300 Franken im Kalenderjahr bei Hypothekargläubigern und Hypothekargläubigerinnen;

d) 1'000 Franken im Kalenderjahr bei Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen.

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