640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 112a Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Abrechnung, Ablieferung und Rückerstattung
§ 112a Steuerverordnung, StV
1. Hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.