640.110
StVRFRegFisc
CH-BS
§ 112 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)
Organisation und Verfahren - Quellensteuerverfahren - Abrechnung, Ablieferung und Rückerstattung
§ 112 Steuerverordnung, StV
1. Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung hat mit der Steuerverwaltung nach deren Weisungen über die abzuliefernde Quellensteuer abzurechnen.
2. Die Abrechnung der Quellensteuer und ihre Ablieferung haben grundsätzlich innert 30 Tagen seit Fälligkeit zu erfolgen. Bei regelmässig wiederkehrenden Leistungen können Schuldnerinnen oder Schuldner vierteljährlich abrechnen. Bei Abrechnung mittels elektronischem Lohnmeldeverfahren hat die Abrechnung monatlich zu erfolgen.
3. Bei angemessener Vorauszahlung kann die Abrechnungsperiode bis zu einem Jahr erstreckt werden.