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640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 111 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Veranlagungsverfahren - Veranlagungsperiode
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§ 111 Steuerverordnung, StV

1. Die Veranlagung ist von der Steuerverwaltung grundsätzlich innert eines Jahres seit Abgabe der vollständig ausgefüllten Steuererklärung vorzunehmen.

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