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640.110 StVRFRegFisc CH-BS

§ 109 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV)

Organisation und Verfahren - Veranlagungsverfahren - Abgabe der Steuererklärung - Abgabe der Steuererklärung bei Wegzug oder Sitzverlegung ins Ausland
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§ 109 Steuerverordnung, StV

1. Bei Beendigung der Steuerpflicht wegen Wegzugs ins Ausland haben natürliche Personen die Steuererklärung für das laufende Kalenderjahr unverzüglich abzugeben, sämtliche ausstehenden Steuerschulden zu bezahlen und bei der Steuerverwaltung einen Abmeldeschein zu beziehen, bevor sie sich bei den Einwohnerdiensten abmelden.

2. Bei Beendigung der Steuerpflicht wegen Sitzverlegung ins Ausland haben juristische Personen die Steuererklärung für das laufende Kalenderjahr unverzüglich abzugeben und sämtliche ausstehenden Steuerschulden zu bezahlen, bevor sie beim Handelsregisteramt Löschung beantragen.

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